Kontoauszüge drei Jahre aufbewahren 

Privatpersonen sind gesetzlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge und andere Bankbelege aufzuheben. Sie sollten es dennoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Darauf weist der Bundesverband deutscher Bank hin. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Computerkauf.

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege wie zum Beispiel Kontoauszüge zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

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