Ab Januar 2006 werden für Selbständige die
monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
früher als bisher fällig. Hierauf weist die Deutsche
Rentenversicherung Bund hin. Bislang waren Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen erst am 15.
des Folgemonats für den Vormonat zu zahlen. Seit Anfang des Jahres sind die Beiträge jedoch früher als bisher zu zahlen, nämlich
schon bis zum Ende des laufenden Monats. Spätestens
am drittletzten Werktag des Monats müssen die Beiträge tatsächlich
gezahlt sein.
Besonders diejenigen Selbständigen sind zum Handeln aufgefordert,
die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und die
ihre Beiträge nicht vom Konto abbuchen lassen, sondern per
Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, betont die Deutsche
Rentenversicherung Bund. Diese Personen müssen ab Januar 2006 ihre
Daueraufträge entsprechend ändern oder ihre Überweisungen an die neue
Rechtslage anpassen. Die neue Regelung über die Fälligkeit der
Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen folgt der ebenfalls in Kraft getretenen Neuerung, nach der auch Arbeitgeber die Beiträge von Arbeitnehmern früher als
bisher an die Rentenversicherung zu überweisen haben.
Wer als Selbständiger seine Rentenversicherungsbeiträge abbuchen
lässt, braucht nichts weiter zu unternehmen. Auch Versicherte, die
freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
brauchen nichts weiter zu veranlassen, da sie von der veränderten
Rechtslage ebenfalls nicht betroffen sind.