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Beiträge zur Rentenversicherung früher fällig 

Ab Januar 2006 werden für Selbständige die

monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

früher als bisher fällig. Hierauf weist die Deutsche

Rentenversicherung Bund hin. Bislang waren Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen erst am 15.

des Folgemonats für den Vormonat zu zahlen. Seit Anfang des Jahres sind die Beiträge jedoch früher als bisher zu zahlen, nämlich

schon bis zum Ende des laufenden Monats. Spätestens

am drittletzten Werktag des Monats müssen die Beiträge tatsächlich

gezahlt sein.

Besonders diejenigen Selbständigen sind zum Handeln aufgefordert,

die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und die

ihre Beiträge nicht vom Konto abbuchen lassen, sondern per

Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, betont die Deutsche

Rentenversicherung Bund. Diese Personen müssen ab Januar 2006 ihre

Daueraufträge entsprechend ändern oder ihre Überweisungen an die neue

Rechtslage anpassen. Die neue Regelung über die Fälligkeit der

Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen folgt der ebenfalls in Kraft getretenen Neuerung, nach der auch Arbeitgeber die Beiträge von Arbeitnehmern früher als

bisher an die Rentenversicherung zu überweisen haben.

Wer als Selbständiger seine Rentenversicherungsbeiträge abbuchen

lässt, braucht nichts weiter zu unternehmen. Auch Versicherte, die

freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,

brauchen nichts weiter zu veranlassen, da sie von der veränderten

Rechtslage ebenfalls nicht betroffen sind.

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