Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt ist ein Darlehensvertrag mit einer Bank nicht automatisch dann nichtig, wenn das Darlehen zum Kauf einer sittenwidrig überteuerten Wohnung genutzt wurde (Az.: 9 U 73/04). Dies berichtet das Handelsblatt in seiner Onlineausgabe. Die Bank müsse vielmehr die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung gekannt haben. Diese Kenntnis müsse der Kunde, der sich auf die Nichtigkeit beruft, beweisen. In dem Verfahren hatte der geprellte Käufer behauptet, die Kenntnis der Bank könne vermutet werden, da davon auszugehen sei, dass die Bank sich regelmäßig vor der Finanzierungszusage ein Bild von dem Wert des Objektes mache.
Wenn also der Kaufvertrag wegen sittenwidriger Überteuerung des Objekts nichtig sei, könne für den Darlehensvertrag nichts anderes gelten. Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Der Käufer hätte beweisen müssen, dass die Bank von der sittenwidrigen Überteuerung gewusst hat. Eine Vermutung, wie sie der Käufer angeführt hat, gäbe es nicht. Es müsse nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der Bank mit den Einzelheiten des Wohnungskaufs vertraut gewesen seien. Nur in diesem Fall sei es möglich, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrages auf den Darlehensvertrag durchschlage.
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