13.03.2006

Namensstreit um Sparkasse

Die EU-Kommission hat es auf die Sparkasse abgesehen. Oder besser: auf ihren Namen. Bereits im Jahr 2003 hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen des Namensmonopols der Sparkassen eingeleitet. Dieses ist in § 40 Kreditwesengesetz (KWG) festgeschrieben.

Nach Ansicht des damaligen Binnenmarktkommissars Bolkestein verstößt das Namensmonopol gegen die Kapital- und Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt, was die ehemals rot-grüne Bundesregierung selbstverständlich anders sah. Finanzminister Eichel begründete die Regelung des § 40 KWG mit gesteigerter Transparenz im Wettbewerb. Nachdem das eingeleitete Verfahren gegen die Bundesrepublik ruhte, soll es nach Informationen des Handelsblattes am 29. März wieder aufgenommen werden. Jedenfalls hat dies der Bolkestein-Nachfolger Charlie McCreevy vor.

Hintergrund dieser Entscheidung ist der geplante Verkauf der Bankgesellschaft Berlin inklusive der Berliner Sparkasse. Diese muss nach EU-Auflagen im Jahre 2007 verkauft werden. Privatinvestoren haben ein erhebliches Interesse an dem öffentlich-rechtlich geschützten Namen "Sparkasse". Sollte das Institut nach der Veräußerung nicht mehr "Sparkasse" heißen dürfen, würde sich dass negativ auf den Marktwert auswirken. Mit dem Vorantreiben des Vertragsverletzungsverfahrens hat der Binnenmarktkommissar deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen privater Investoren schwerer wiegen als der öffentlich-rechtliche Namensschutz.

Die Bundesregierung sieht im Namensmonopol kein Verstoß gegen EU-Recht. Durch den Namensschutz sei kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern zu erkennen. Der Markenname "Sparkasse" müsse weiterhin für den öffentlich-rechtlichen Sektor erhalten bleiben, sagte der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Thomas Mirow, dem Handelsblatt. Man solle sich davor hüten, „allein mit dem Verweis auf die Praxis anderer Länder ein gewachsenes System zur Disposition zu stellen“, so Mirow weiter.

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