Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 20 U 25/05) hat die Informationsrechte von Aktionären gestärkt. In einem vom Gericht entschiedenen Fall wurde der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung für den Aufsichtsrat der RTV Family Entertainment AG für nichtig erklärt, da der Aufsichtsrat seiner Berichtspflicht gegenüber den Aktionären nicht hinreichend nachgekommen sei.
Im Bericht fand sich lediglich die Formulierung, wonach sich der Aufsichtsrat „regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Unternehmensstrategie, den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie über wesentliche Programm-Investitionen informierte“. In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten, in denen sich die RTV AG befand, sei dies zu wenig, wie die OLG-Richter befanden.
Die Intensivierung der Überwachungspflicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten führe zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. Der Aufsichtsrat habe zumindest bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft über alle außergewöhnlichen oder problematischen Vorkommnisse eingehend zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung müssten dann insbesondere außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen über die Wahrnehmung gesetzlicher Befugnisse des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz oder aber eine Darlegung der Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlichen Befugnisse sein. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens oder risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen müssten dem Bericht die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr entnommen werden können.
Bei unzureichenden Berichten des Aufsichtsrates werden Aktionäre in Zukunft also Nachbesserungen verlangen können. Da das Gericht die gesteigerte Berichtspflicht allerdings an die wirtschaftlich prekäre Lage der AG geknüpft hat, wird sich in Zukunft für viele Aktionäre die Frage stellen, ab wann ein Unternehmen als "in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich" bezeichnet werden kann.
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