Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (Az.: VII B 324/05) festgestellt, dass der Solidaritätszuschlag nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zuschlages beim BFH angestrengt.
Die Richter in München kamen jedoch zu der Auffassung, dass der "Soli" nicht gegen die Verfassung verstößt und deshalb keine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nötig ist. Das Ehepaar hatte argumentiert, dass der Zuschlag eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Dem folgten die BFH-Richter nicht. Es handele sich vielmehr um eine zulässige Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Art. 106 des Grundgesetzes.
Der Solidaritätszuschlag war 1991 zur Förderung des Aufbau Ost eingeführt worden und auf ein Jahr befristet. Als die Bundesmittel für den Aufbau Ost nicht mehr ausreichten, wurde die Abgabe 1995 erneut eingeführt – diesmal ohne Befristung. An diesem Punkt meinte das klagende Ehepaar eine verfassungswidrige Sondersteuer zu erkennen, da Ergänzungsabgaben nur zeitlich befristet erhoben werden dürfen.
Der BFH stellte jedoch klar, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Entscheidungen klar gestellt hat, dass die Befristung nicht zwingend zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehört, eine solche also auch ohne zeitliche Einschränkung erhoben werden kann.
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