Zum 1. Januar 2007 steigt der Normalsatz der Umsatzsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent. So steht es im Haushaltsbegleitgesetz 2006. Der ermäßigte Steuersatz bleibt wie bisher mit 7 Prozent bestehen.
Die Bundessteuerberaterkammer informiert in diesem Zusammenhang darüber, wie Leistungen versteuert werden, die sich über den Jahreswechsel hinziehen. Richtwert dafür, welcher Steuersatz angewandt wird, ist der Tag, an dem die Leistung vollständig erbracht ist. Das ist dann der Fall, wenn sie fertig beim Kunden angekommen ist, also ausgeliefert bzw. abgenommen wurde. Wird eine im alten Jahr bestellte Ware oder ein begonnener Bau erst im neuen Jahr dem Kunden übergeben, gilt der neue Steuersatz - selbst wenn ein Großteil der Leistung im alten Jahr erledigt wurde. Auch Teilleistungen müssen offiziell und unter Wahrung aller Fristen abgenommen worden sein, damit die Besteuerung fällig wird.
Auch wenn Anzahlungen im alten Jahr noch mit dem alten Steuersatz angegeben und bezahlt wurden, die gesamte Leistung aber erst 2007 erfolgt, müssen die Anzahlungsbeträge mit 3 Prozent nachversteuert werden.
Bei Lieferungen wird der Zeitpunkt gewertet, zu dem die fertige Ware das Unternehmen verlässt. Wenn sie schon vor dem Jahreswechsel etwa bei einem Versandunternehmen eingeliefert wurde, gilt dieser Termin für die Steuererhebung. Dann würde der alte Steuersatz von 16 Prozent fällig. Auch wer erst im neuen Jahr Leistungen bezahlt, die noch 2006 vollständig fertig wurden, zahlt nur den alten Satz.
Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt, für die Übergangszeit Nettopreise mit dem Hinweis "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" anzugeben. Das ist bei Geschäften mit anderen Unternehmen möglich. Für Privatpersonen müssen dagegen Endpreise angegeben werden.
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