Nach einem Beschluß des Bundesfinanzhofs sind Ausgaben, die jemand für sein Erststudium direkt nach dem Abitur tätigt, Werbungskosten. Voraussetzung ist ein direkter Berufsbezug des Studiums, ein "Veranlassungszusammenhang“ zwischen Studium und späterer Berufstätigkeit.
Geklagt hatte ein ehemaliger BWL-Student, der nach seinem Abschluss in seiner ersten Steuererklärung Fahrtkosten und weitere Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten angegeben hatte. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, da es ein Hochschulstudium nicht als berufliche Bildungsmaßnahme anerkennen wollte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil (Az.: VI R 26/05) anders entschieden.
Es kommt für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang könne bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, begründete der Bundesfinanzhof sein Urteil. Es bestehe kein Grund, insoweit zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme zu unterscheiden, da der Steuerpflichtige in beiden Fällen das erworbene Berufswissen am Markt einsetze, um Einnahmen zu erzielen.
Von der BFH-Entscheidung profitieren alle ehemaligen Studierenden, die in den Jahren ihres Studiums keine Steuererklärung eingereicht haben. Die Regelung gilt jedoch nur noch für die Jahre bis Ende 2003. Da sich die Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2004 geändert hat, können Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nur noch als Sonderausgaben bis zu 4 000 Euro jährlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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