Der Bankenverband empfiehlt, die privaten Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2006 noch abzuheften und aufzubewahren. Man sei dazu zwar nicht verpflichtet, sollte es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Da die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften in der Regel drei Jahre beträgt, sollte man die Belege ebenso lange noch behalten.
Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden, sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege – wie zum Beispiel Kontoauszüge – zwei Jahre lang aufzubewahren. Hier sollte man also außer dem Kontoauszug auch die Rechnung behalten.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Ihr Hintergrund: verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke.