15.03.2007

Tilgungsraten für Wohnungskauf nicht erstattungsfähig

Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die Hartz-IV-Empfänger Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen. Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AS 225/06 ER).

Unterkunftskosten werden Langzeitarbeitslosen von den Kommunen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, wenn sie angemessen sind. Das können Mietkosten, aber auch Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum sein. Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienen und dies, so die Darmstädter Richter, nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei.

Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein. Das Gesetz sehe als Zweck des ALG II ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbarer vermögensbildender Wirkung zu gewähren.

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