Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 7. März (Az.: 13 K 283/06) klargestellt, dass es die Kürzung der Entfernungspauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 für mit dem Grundgesetz vereinbar hält. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte erst kürzlich genau die gegenteilige Auffassung vertreten und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale angerufen.
Im Fall vor dem FG Baden-Württemberg machte der Kläger in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt entsprach dem Antrag unter Hinweis auf das Steueränderungsgesetz 2007 nur teilweise. Es berücksichtigte lediglich 50 km statt der geltend gemachten 70 km. Dagegen wehrte sich der Kläger und argumentierte, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Erwerbsaufwendungen gehörten und deshalb voll anzusetzen seien.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Nach dem Steueränderungsgesetz stellten Fahrtkosten keine Werbungskosten mehr dar. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gehe davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginne. Die Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn bei diesen Aufwendungen handle es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Von diesem Verständnis sei auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgegangen.
Wegen der Verbindung der Fahrtkosten nicht nur zu Arbeit, sondern auch zur Wohnung, handele es sich um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung betreffen. Bei gemischten Aufwendungen sei es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 habe der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert. Dass ab dem 20. Kilometer Fahrtkosten als Werbungskosten anerkannt werden, hält das Gericht nicht für bedenklich. Die gekürzte Entfernungspauschale subventioniere sog. Fernpendler als eine "Härteregelung". Dies sei verfassungsrechtlich erst recht nicht zu beanstanden.
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