06.09.2007

Bundeskabinett bringt P-Konto auf den Weg

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos beschlossen. Das sogenannte "P-Konto" soll nun von Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden. Stimmen beide Gremien innerhalb des vorgesehenen Zeitplans zu, könnte das Gesetz Ende 2008 in Kraft treten.

Das neue „P-Konto“ belässt auf dem Girokonto eines Schuldners automatisch einen unpfändbaren Sockelbetrag von maximal 985,15 € pro Monat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass kein Zahlungsverkehr über das Konto mehr möglich ist. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen.

Mit dem neuen "P-Konto" fallen diese Unterscheidungen weg. Der Sockelbetrag wird automatisch bei der Pfändung berücksichtigt. Der Betrag wird auch für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind, so das Bundesjustizministerium.

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

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