Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München (BFH), hat eine erste Entscheidung zur Kürzung der Pendlerpauschale getroffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigte er den Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen, das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Eintragung eines Freibetrages über die vollen Fahrtkosten auf der Lohnsteuerkarte eines Klägers angeordnet hatte.
Damit stellt sich der BFH auf die Seite der Rechtsprechung, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale hegt. Gegen die Kürzung hatten mehrere Steuerzahler vor den Finanzgerichten geklagt und unterschiedliche Entscheidungen erhalten. So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Entscheidung des Gesetzgebers, Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer "wie Werbungskosten zu behandeln", als rechtmäßig angesehen. Die Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes hatten an der Rechtmäßigkeit der Regelung Zweifel. Die Frage muss nun vom Bundesverfassungsgericht abschließend entschieden werden.
In seiner aktuellen Entscheidung bestätigte der BFH die Würdigung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei "summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei".
Dies folge schon daraus, so der BFH, dass widersprüchliche Entscheidungen der Finanzgerichte vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der Argumentation der Finanzverwaltung, nach der die Verweigerung des Freibetrages wegen "einer geordneten Haushaltsführung" notwendig und wichtiger sei, als der vorläufige Rechtsschutzes für den Kläger, folgte der BFH nicht.
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