Hartz-IV-Empfänger dürfen ein hochwertigeres Auto haben als bislang angenommen. Das entschied das Bundessozialgericht in einem entsprechenden Urteil (Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Bislang galt eine Wertgrenze von 5.000,- Euro für ein Auto eines ALG-II-Empfängers. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschied nun, dass ein Wagen einen Wert von 7.500,- Euro haben darf, ohne bei der Beantragung von ALG II berücksichtigt zu werden.
Der Gesetzgeber habe in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu erkennen gegeben, dass er einen Betrag in Höhe von 9.500 € für erforderlich hält, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II stehe die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze auch hier Anwendung finde.
Allerdings gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ALG II-Empfänger grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht. Von daher sei der Freibetrag für den Wert eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKW (unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten) auf 7.500 € zu reduzieren, so das BSG.
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