Bewirtungskosten für Arbeitnehmer voll absetzbar 

Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Bewirtungskosten im Namen seines Arbeitgebers übernimmt, darf diese Kosten ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: VI R 48/07.



Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.



Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der General mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Nachdem der BFH im ersten Rechtsgang die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Klägers bejaht und die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung erneut ab, der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen (Angabe zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) nicht erfüllt.



Der BFH entschied nun, dass der Kläger weder der Abzugsbeschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlag, weil nicht er, sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat. Die Aufwendungen sind daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.