Zum 1. Oktober 2008 treten Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft, die die Lebenssituation von Familien mit geringem Einkommen verbessern sollen. Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilt, ist der Kinderzuschlag eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die bereits ab Januar 2005 für minderjährige und seit Juli 2006 für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird.
Für das erforderliche Mindesteinkommen gelten nun niedrigere Grenzen: Für Alleinerziehende liegt sie bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich. Gleichzeitig wird die Anrechnungsquote des elterlichen Erwerbseinkommens verringert, und zwar von bisher 70 auf 50 Prozent. Durch diese Änderungen soll sich der Kreis der Berechtigten für den Kinderzuschlag deutlich erhöhen. Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 140 Euro pro Monat für ein unter 25 Jahre altes, unverheiratetes Kind.
Familien, die durch die Gesetzesänderung den Kinderzuschlag erstmalig erhalten können, sollten vollständige und aktuelle Unterlagen zu ihrem Einkommen, Vermögen und eventuellen anderen bezogenen Leistungen zusammen mit dem Antrag einreichen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll es eine Erleichterung geben: Sie erhalten einen Kurzantrag, der ihnen von den Trägern der Grundsicherung übersandt wird. In diesen Fällen kann auf bereits erfolgte Berechnungen zum ALG II zurückgegriffen werden.
Kann jedoch trotz Erreichens der neuen Mindesteinkommensgrenzen mit Einkommen, Kindergeld, möglichem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld der finanzielle Bedarf einer Familie nicht gedeckt werden, kann der Kinderzuschlag nicht gewährt werden. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Anspruch auf ALG II besteht, der bei den örtlich zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen ist.
Die Antragsformulare sind im Internet unter
www.kinderzuschlag.de und bei den örtlichen Familienkassen erhältlich.
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