Rund 1,6 Millionen Motorrad- und Autofahrer nutzen die sogenannten Saisonkennzeichen. Die kostensparende Möglichkeit der "automatischen An- und Abmeldung" des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum wird vor allem von Bikern, Caravanern, Cabrio- oder Oldtimer-Eignern in Anspruch genommen. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt - etwa 04 -10 (= April bis Oktober).
"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen, oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. "Wer's trotzdem tut, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei." Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Streng genommen, darf das Fahrzeug noch nicht einmal angelassen werden. "Probefahrten oder Werkstattbesuche sind nur mit einem Kurzkennzeichen möglich", erläutert TÜV Rheinland-Fachmann Sander.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) sollten nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der Winterpause fallen. Ansonsten müssen sie während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode nachgeholt werden. Der Zulassungszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden - etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr, heißt es beim TÜV. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.