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Spekulationsverluste für die Abgeltungssteuer 

Die Turbulenzen an den Finanzmärkten haben sich massiv auf die internationalen Wertpapierbörsen ausgewirkt. Angesichts der negativen Entwicklungen der Aktienkurse fragen sich viele Anleger: Verkaufen oder halten? "Wer plant, seine Aktien, Fonds oder Zertifikate zu verkaufen, sollte Verluste wenn möglich innerhalb der Spekulationsfrist realisieren", rät Dr. Thorsten Reitmeyer, Konzernleiter des Commerzbank Private Banking.

Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 ändert sich nicht nur die Besteuerung von Kapitaleinkünften in Deutschland grundlegend. Auch beim Umgang mit Verlusten treten gänzlich neue Regelungen in Kraft. Ein Aspekt dabei: Spekulationsverluste durch den Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren dürfen ins nächste Jahr übertragen und dann mit neuen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. So steht dem schmerzlichen Verlust zumindest ein Steuervorteil als Trostpflaster gegenüber.



Verrechnung von Verlusten wird neu geregelt



Bisher dürfen Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Gewinne, die durch den Verkauf eines Wertpapiers nach über einem Jahr Haltedauer entstehen, sind derzeit steuerlich nicht relevant. Und wo keine Steuer gezahlt werden muss, können auch Verluste nicht geltend gemacht werden. Die übrigen Verluste aus Kapitalvermögen können auch heute schon im Rahmen der Steuererklärung grundsätzlich auf die Einnahmen und Gewinne aus allen anderen Einkunftsarten angerechnet werden.



Dieses Verfahren wird sich aber ab 2009 ändern. Dann gelten Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren ebenfalls als negative Kapitaleinkünfte. Das bedeutet, dass derartige Verluste grundsätzlich Gewinne aus Kapitalvermögen ausgleichen - entweder automatisch innerhalb einer Bank oder bankenübergreifend über die Steuererklärung.



Sonderregelung für Verluste aus Aktien



Dies gilt für Neuverluste, also Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Diese dürfen unbeschränkt mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren, aber auch mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien stellen hierbei einen Sonderfall dar. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Sind keine Gewinne aus der Veräußerung von Aktien angefallen, ist ein sogenannter Verlustvortrag ins nächste Jahr möglich.



Während einer Übergangsfrist bis 2013 können zudem Altverluste angerechnet werden, die aus der Veräußerung von Wertpapieren mit Kaufdatum vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind - sofern sie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurden. Erst ab 2014 ist nur noch eine Verrechnung von Altverlusten mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften bei Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern möglich.

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