Reform des VVG künftig auch für alte Verträge 

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bringt vom kommenden Jahr an zahlreiche Verbesserungen auch für Verbraucher mit älteren Verträgen.

 

Die Neuerungen gelten bereits jetzt für alle Kunden, die einen Vertrag ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossen haben. Inhaber älterer Verträge profitieren nun nach dem Jahreswechsel von den Neuerungen, weil dann die entsprechende Übergangsfrist endet. Das teilt die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen mit.

 

Zum Einen wurden mit der Reformen die Anforderungen an Versicherungsvermittler zugunsten des Kunden erhöht: Sie müssen laut Vermittlerrichtlinie eine Qualifikation vorweisen und gleichzeitig die Beratung dokumentieren. Diese muss der Kunde anschließend unterschreiben.

 

Zum Anderen wurde auch die Informationspflicht des Versicherers erweitert: Mögliche Kunden müssen umfassend informiert und beraten werden. Der Berater ist verpflichtet, dem Kunden auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages die vollständigen Versicherungsunterlagen vorzulegen.
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In Zukunft sind für Inhaber von Lebensversicherungen Fälle grober Fahrlässigkeit sowie vorzeitige Kündigungen verbraucherfreundlicher gestaltet. Liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit vor, so kann der Kunden jetzt dennoch Ansprüche geltend machen.

 

Die Versicherungsleistung kann jedoch je nach der Schwere des Schadens gekürzt werden. Wenn allerdings der Versicherer nachweisen kann, dass der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde, muss die Versicherung weiterhin nicht zahlen.

 



Vorzeitige Kündigung

 

Will ein Versicherungskunde vorzeitig kündigen, so ist das nach der Reform bereits zum Ende des dritten statt wie bisher zum Ende des fünften Jahres möglich. Eine vorzeitige Kündigung bedeutete bisher einen kompletten Verlust aller Einzahlungen. Das wurde geändert. Nun soll es einen garantierten Mindestrückkaufwert geben und Kunden sollen an 50 Prozent der stillen Reserven des Unternehmens beteiligt werden.

 

Wie die "Süddeutsche Zeitung" schreibt, haben Kunden im Schadensfall ein Sonderkündigungsrecht. Sie können auch dann vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht ohne eine Verbesserung der Leistungen. Eine Beitragserhöhung muss dem Kunden mindestens einen Monat vorher schriftlich angekündigt werden. Bei Auflösung eines Vertrages müssen die bisher geleisteten Prämien nun anteilig erstattet werden.

 

Bisher galt ebenso, dass der Versicherer noch Jahre später den Vertrag aufkündigen konnte, weil der Versicherte bei Vertragsabschluss beispielsweise vergaß, alle Vorerkrankungen zu nennen. Künftig muss der Kunde nur noch Umstände berichten, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in schriftlicher Form gefragt hat.

 

Schließlich werden Versicherer dazu verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten für Lebensversicherungen und für die private Krankenversicherung detailliert zu benennen und dem Kunden offen zu legen.

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