| 05.03.2009 | |
Abfindungen werden auf Hartz IV angerechnet |
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Abfindungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis werden auf Hartz IV angerechnet. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
Geklagt hatte ein Mann, der bis Juni 2003 eine Beschäftigung ausübte. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung in Höhe von 6500 Euro zu zahlen. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1750 Euro und 2000 Euro, nachdem der Kläger eine Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte.
Die vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Beträge wurden vom Grundsicherungsträger auf die Unterstützungsleistungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II), auch Hartz IV genannt, angerechnet. Zurecht, wie die Kasseler Richter nun entschieden haben. Der Gesetzgeber habe im SGB II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zum Urteil.
Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten "zweckbestimmten Leistungen". An einem besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen, entschieden die Richter. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren habe und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.
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