| 06.03.2009 | |
Unfallversicherung gilt auch auf Bolzplatz |
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Eine private Unfallversicherung muss in der Regel bei Verletzungen von Freizeitkickern auf Bolzplätzen zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte die Unfallversicherung eines Fußballspielers, der auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8500 Euro zu zahlen. Solche Entschädigungsleistungen werden neben den Behandlungskosten, die die Krankenversicherung trägt, den Betroffenen gewährt (AZ: 20 U 05/07). Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin.
Im betreffenden Fall hatte der Kläger mit seinem fünfjährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Dabei ist er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt und verletzte sich. Das Landgericht hatte eine Zahlungspflicht der Unfallversicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.
Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger könne die Unfallversicherung in Anspruch nehmen, da er sich unfreiwillig verletzt habe. Ein Unfall sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dies liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist.
Die Unfallversicherung könne sich auch nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach "Vorschäden" eine bei ihm gegebene Fettleibigkeit nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handelt. Der Fußballfreund war also unfallversichert.
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