13.03.2009

Abschlussgebühr bei Bausparvertrag vorerst zulässig

Die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für Kunden der Bausparkasse Schwäbisch Hall hält das Landgericht Heilbronn für rechtlich zulässig (Az.: 6 O 341/08, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW), die den Musterprozess angestrengt hat, will umgehend Berufung gegen diese Entscheidung einlegen und das Oberlandesgericht Stuttgart anrufen. Das teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.

Mehr als 30 Millionen Bausparverträge haben die 25 Bausparkassen am deutschen Markt derzeit im Bestand. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall steht mit rund sieben Millionen Bausparverträgen bundesweit an der Spitze. An Abschlussgebühren müssen die Kunden bei einem 30.000-Euro-Vertrag zwischen 300 und 480 Euro (1 oder 1,6 Prozent) bezahlen.

Wie das "Handelsblatt" zum gleichen Thema berichtet, stünden für die Bausparkassen in Deutschland im Fall einer rechtlichen Niederlage einiges auf dem Spiel: Denn nur im vergangenen Jahr verkauften sie fast vier Millionen Bausparverträge mit einer Bausparsumme von etwa 100 Milliarden Euro. Der Posten Abschlussgebühr kann dabei mit einer Summe von bis zu 1,6 Milliarden Euro beziffert werden.  

Die Abschlussgebühr geht als Verkaufsprovision an die Vertreter oder Bankberater und gehört gegenwärtig zu den allgemeinen Kosten eines Bausparvertrages, schreibt die Zeitung. Nach dem Urteil des Landgerichts Heilbronn muss diese Abschlussgebühr nun als vorerst rechtmäßig betrachtet werden.

Die Düsseldorfer Verbraucherschützer sind allerdings der Ansicht, wenn die Bausparkasse das Bausparkonto eröffne und ihren eingeschalteten Vertrieb bezahle, stelle dies keine Dienstleistung für Kunden dar. Vielmehr verfolge die Bausparkasse damit ihr eigenes geschäftliches Interesse.

Da die Klage der Verbraucherzentrale NRW Mustercharakter besitzt, ist sie für alle noch laufenden Bausparverträge von Bedeutung. "Endgültige juristische Klarheit hierzu wird voraussichtlich aber erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen", sagte der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Klaus Müller.

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale wollen die Bausparkassen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung auf eine Verjährungseinrede verzichten. Das bedeutet, dass Kunden bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) keine Angst haben müssen, dass ihre Ansprüche auf Erstattung der Abschlussgebühr verjährt sind.

Dennoch sollten Bausparer ihre Ansprüche auf eine Erstattung so schnell wie möglich anmelden, empfiehlt die Verbraucherzentrale. Denn die Abschlussgebühr wirke sich vermindernd auf die Bausparsumme aus.



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