19.03.2009

BGH: Unterhalt für Alleinerziehende begrenzt

Geschiedene Alleinerziehende müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) künftig deutlich schneller als bisher wieder voll arbeiten (Az: XII ZR 74/08). Nach dieser Entscheidung kann der Unterhalt, der für die Betreuung des gemeinsamen Kindes gezahlt wird, ab dem Alter von drei Jahren entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Das teilt der Bundesgerichtshof mit.

Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wurde die Erwerbspflicht Alleinerziehender hervorgehoben und die Arbeitspflichten Geschiedener nach der Gesetzesreform von 2008 klarer formuliert. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kann der Unterhaltsanspruch Alleinerziehender nur "nach Billigung" in einer Einzelfallprüfung verlängert werden.

Mit der Reform habe der Gesetzgeber das früher geltende "Altersphasenmodell" aufgehoben, sagte die Vorsitzende des Familiensenats, Meo-Micaela Hahne. Nach diesem Modell mussten geschiedene Alleinerziehende bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes überhaupt nicht arbeiten und bis zum 15. Geburtstag nur halbtags. Erst danach mussten sie einen Vollzeitjob annehmen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Studienrätin aus Berlin, die kurze Zeit nach der Geburt des Kindes im Jahr 2001 eine 70-prozentige Stelle aufnahm. Diese Stelle behielt sie auch nach der Trennung vom Kindsvater 2003 und nach der Scheidung 2006. Das Kind geht inzwischen in die Schule und wird danach bis 16 Uhr im Hort betreut.

Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes und der reduzierten Stelle verlangte sie von ihrem Ex-Mann Unterhalt. Das Kammergericht in Berlin sprach ihr monatlich rund 840 Euro Betreuungsunterhalt zu. Angesichts des Kindesalters bestehe keine weitergehende Erwerbspflicht.

Diese Entscheidung hob der BGH auf Antrag des Ex-Mannes auf und wies den Fall an das Kammergericht Berlin zurück. Das Gericht habe sich zu sehr auf das Alter des Kindes konzentriert. Nach der Gesetzesreform sei das aber nicht mehr der alleinige Faktor. Mit der Reform wurde das früher geltende "Altersphasenmodell" aufgehoben, sagte Meo-Micaela Hahne.

Auch auf die Erwerbspflicht Alleinerziehender von Schulkindern ging der BGH ein. Ab sofort gilt nun: Gibt es eine ausreichende Nachmittagsbetreuung für das Kind, kann vom Alleinerziehenden grundsätzlich ein Vollzeitjob verlangt werden.

Es kann zwar auch elternbezogene Gründe geben, die den Unterhaltsanspruch Alleinerziehender verlängern. So darf eine Frau nach langer "Hausfrauenehe" darauf vertrauen, dass der Ex-Mann noch länger Unterhalt an sie bezahlt. Sicherer ist es aber, in einem Ehevertrag festzulegen, wie das Paar die Betreuung des Kindes ab der Geburt regeln will.

Das Gericht legte darüber hinaus fest, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen müsse: Nach Prüfung der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.



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