23.03.2009

Bundesrichter: Abwrackprämie auch bei Hartz IV

In der Frage um die Anrechenbarkeit der Abwrackprämie auf Hartz IV hat sich jetzt der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG) zu Wort gemeldet. Nach seiner Auffassung muss die Abwrackprämie schon nach der derzeitigen Rechtslage nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Diese Meinung sei allerdings privat.

Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, hat sich Masuch auf einer Tagung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung gegen die Anrechnung der offiziell Umweltprämie genannten Förderung für den Autokauf geäußert. "Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist", so der BSG-Präsident.

Nach § 11 des Zweiten Sozialgesetzbuches sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Da mit der Abwrackprämie ausschließlich ein Auto gekauft werden kann, müsste sie unter die Regelung dieser Vorschrift fallen. Das Bundessozialgericht hatte in der Vergangenheit bei einer anderen staatlichen Förderung, der Eigenheimzulage, entschieden, dass es sich dabei nicht um anrechenbares Einkommen handelt (Az.: B 4 AS 19/07 R).

Eine derart gesicherte Rechtsauffassung des BSG gibt es bei der Abwrackprämie allerdings noch nicht, da etwaige Klagen das oberste Sozialgericht erst mit Verzögerung nach dem Weg durch die Instanzen erreicht. Dementsprechend verwies BSG-Präsident Masuch auch auf den privaten Charakter seiner Äußerung. Nach allem, was er so höre, sei dies aber auch die "überwiegenden Einschätzung unter den Kollegen".

Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung, dass das geltende Recht eine Anrechnung der Umweltprämie auf das ALG II zwingend vorschreibt. Innerhalb des zuständigen Bundesarbeitsministeriums soll es jedoch nach Informationen der Frankfurter Rundschau unterschiedliche Auffassungen darüber geben. Innerhalb der SPD wird eine Änderung der Rechtslage gefordert, um die Anrechnung zu verhindern. Insofern sich die private Auffassung von Peter Masuch in der Rechtspraxis durchsetzt, wäre eine Gesetzesänderung überflüssig.

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