Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes wirken sich auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus, sagt der stellvertretende Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ulrich Theil.
Bereits seit 2006 sind Abfindungen komplett steuerpflichtig, d.h. es wird Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag, evtl. zuzüglich Kirchensteuer auf eine Abfindung fällig. Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses also für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar auch steuerpflichtig, aber grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung, so Theil.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer, nachdem er seinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung erhalten hat, nur dann "nahtlos" Arbeitslosengeld bekommt, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, bekommt der Arbeitnehmer erst nach einem so genannten Ruhenszeitraum Leistungen von der Agentur für Arbeit. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens bis zu einem Jahr ruhen kann, sollte sich der Betroffene vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei seiner zuständigen Arbeitsagentur beraten lassen, empfiehlt Ulrich Theil.
Zudem muss der ehemalige Arbeitnehmer beachten, dass, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht. Die Krankenversicherung kann aber im Rahmen einer Familienversicherung oder durch eine freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Hinsichtlich der Rentenversicherung erklärt Theil, dass der Ruhenszeitraum vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.
Abschließend rät der stellvertretende Presssprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund, sich wegen der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Folgewirkungen einer Abfindung bei der zuständigen Krankenkasse und bei den Fachleuten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu informieren.
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