Elterngeld: Klage gegen Steuern auf Mindestbetrag 

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss in einem Musterverfahren klären, ob die steuerliche Anrechnung des Mindestbetrages von 300 Euro Elterngeld korrekt ist. Die Klage eingereicht hat der Mitgliedsverein "Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe" (NVL).

Obwohl den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro jedes Elternteil ungeachtet seines Einkommens vor der Geburt erhält, wird dieser beim Progressionsvorbehalt steuerlich miteinbezogen. Nach Ansicht des "Lohnsteuerhilfevereins" stellt der Mindestbetrag aber eher eine Sozialleistung als eine Lohnersatzleistung dar und sollte Familien im Vergleich zur alten Gesetzeslage des Erziehungsgeldes finanziell nicht schlechter stellen. Im Prozess geht es nur um den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld. Ob dieser Betrag dann auch bei höherem Elterngeld abgezogen wird und nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt, ist unklar.

Im betreffenden Fall war die Mutter wegen ihrer beiden älteren Geschwisterkinder vor der Geburt des dritten Kindes nicht berufstätig und erhielt somit Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro. Die Familie war dadurch ausschließlich auf das Einkommen des allein verdienenden Vaters angewiesen. Das ohnehin dünne Budget wurde laut Mitteilung des "Lohnsteuerhilfevereins" zusätzlich durch Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Steuererklärung mit Steuern belastet.

Betroffenen Eltern rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL), mit Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch bei Anrechnung des gesamten Elterngeldes einzulegen und ein Ruhen bis zur juristischen Klärung zu beantragen (Az.: VI B - 31/09).