Auch wer sich von einem Zahnarzt im Ausland
Zahnersatz anpassen lässt, muss der
Krankenkasse zuvor einen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorlegen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 19/08 R).
Im verhandelten Fall hatte sich eine Kassenpatientin in Tschechien in eine Zahnersatzbehandlung begeben. Der tschechische Zahnarzt stellte eine Rechnung. Doch die Krankenkasse der Frau weigerte sich, ihren Anteil zu übernehmen, weil ihr kein Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegen hatte.
Den Heil- und Kostenplan eines deutschen Zahnarztes erkannte die Kasse nicht an. Dieser war zwar bereits genehmigt, aber die Genehmigung lag bereits eineinhalb Jahre zurück. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte nach sechs Monaten seine rechtliche Wirkung, heißt es im Urteil.
Die Kasseler Richter sahen keine Einschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit darin, dass die Krankenkasse auch von einem tschechischen Arzt einen Heil- und Kostenplan verlangt hatte.
Tipps der Redaktion:
Verwandte Artikel
Tags