Kfz-Haftpflicht zahlt trotz Einspruch des Versicherten 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann gegen den Willen ihres Versicherten den Schaden eines Dritten begleichen. Allerdings darf die Schadensregulierung nicht unsachgemäß oder willkürlich sein. Das hat das Landgericht Coburg entschieden (Az. 32 S 15/09).

Die Klägerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Den Unfall teilte sie der Versicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich ein Anwalt in ihrem Auftrag bei der Versicherung und teilte mit, dass die Klägerin den Unfall nicht verschuldet habe. Der Anwalt sprach zudem ein Zahlungsverbot aus.

Dennoch ersetzte die Versicherung dem Taxiunternehmen den Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ein. Die Frau verklagte ihre Versicherung, da sie trotz Zahlungsverbot bezahlt und damit die Versicherungsprozente in die Höhe getrieben habe.

Das Landgericht Coburg gab der Versicherung recht. Als Pflichtversicherung muss die Kfz-Haftpflicht für begründete Schadensersatzansprüche aufkommen und unbegründete abwehren. Ob ein Ersatzanspruch begründet oder unbegründet ist, liegt im Ermessen des Versicherers, solange die Regulierung nicht unsachgemäß oder willkürlich erfolgt. Der Versicherte muss dann hinnehmen, dass er in eine höhere Schadensfreiheitsklasse eingestuft wird und höhere Versicherungsbeiträge bezahlen muss.

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