Die Verbraucherzentrale darf Kapitallebens- und
private Rentenversicherungen sowie Rürup-Basis-Renten als Rentenversicherungsverträge nicht mehr als für die Altersvorsorge ungeeignet bezeichnen. Das hat das Landgericht Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Geklagt hatte die Debeka Versicherung, die in dem von der Verbraucherzentrale vertriebenen "Ampelcheck Geldanlage" einen Rechtsverstoß sah. In der Broschüre der Verbraucherschützer werden Vorsorgeformen mittels einer Ampel (rot: "Achtung - Gefahr"/ gelb: "Ein Risiko oder ein Nachteil ist vorhanden"/ grün: "Empfehlenswert oder unbedenklich") bewertet.
Wie die Debeka Versicherung mitteilt, dürfen nach dem Richterspruch die eingangs erwähnten Versicherungsformen einstweilen nicht mehr pauschal als nicht für die Altersvorsorge geeignet bezeichnet werden. Ferner sei der Verbraucherzentrale die Behauptung untersagt worden, diese Verträge böten eine geringere Sicherheit als etwa Aktienfonds,
Zertifikate, Immobilien, Antiquitäten oder
Briefmarken.
Sowohl im Hinblick auf die Sicherheit als auch auf die Rendite solcher Verträge dürfe die Verbraucherzentrale die genannten Verträge nicht mit "Achtung - Gefahr!" beziehungsweise "Ein Risiko oder ein Nachteil ist vorhanden" beschreiben, so die Debeka.
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