Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen - und zwar in voller Höhe. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschieden (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B). Bisher hatten die zuständigen Träger die Beiträge zur
privaten Krankenversicherung (PKV) nur bis zur Höhe der Beträge übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II (
Hartz IV) anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen.
Sozialhilfeempfänger darf nicht unter Gesetzeslücke leiden
Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun der 2. und der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass eine Regelungslücke bestehe. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen.
Diese könnten in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bestehen. Außerdem könnte die Versicherung Beitragsrückstände gegenüber dem Versicherten aufrechnen, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. In den Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
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