Kündigt ein Versicherter vorzeitig vor Ablauf der nächsten Versicherungsperiode seinen Vertrag, so muss die
Versicherung die im Voraus gezahlte Jahresprämie anteilig zurückerstatten. Das teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit.
Bereits seit Jahresbeginn gilt das reformierte
Versicherungsvertragsgesetz, nach dem der Versicherer bei einer außerordentlichen Kündigung nur noch eine anteilige Prämie erhält. Bei einer Kündigung muss die Versicherung von sich aus eine taggenaue Abrechnung vornehmen und die zuviel gezahlte Differenz zurückerstatten.
Das reformierte Gesetz gilt für alle Versicherungsverträge, auch für solche, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Vor der Gesetzesreform war das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie maßgeblich. Der Versicherte musste den vollen Beitrag zahlen, wenn er im Laufe des Versicherungsjahres kündigte.
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