11.09.2009

Urteil: Markise bei Sturm einfahren

Wer bei einem Sturm die Markise nicht einfährt, verliert wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz, wenn die Markise von Windstößen zerstört wird. Das urteilte das Amtsgericht München (Az. 112 C 31663/08).

Ein 89 Jahre alter Mann unterhielt bei einem Versicherer eine Wohngebäudeversicherung. Als Anfang Mai 2007 Sturm "Ewald" mit Windstärke 8 in Deutschlang wütete, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm der Markise des Versicherten stark beschädigt. Er ließ den Schaden reparieren und zahlte dafür 1785 Euro. Diese Kosten wollte der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung erstattet haben.

Die Versicherung weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe, als er trotz Sturm die Markise ausgefahren ließ. Zudem sei die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt, so dass die Versicherung den Schaden auch nicht mehr begutachten konnte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung recht. Jedem müsse klar sein, dass bei Windstärke 8 eine Markise zerstört werden könne. Daher sei bei einem solchen Sturm die Markise einzufahren. Da der Kläger dies grob fahrlässig unterließ, bestehe kein Versicherungsschutz mehr. Die Anzeige des Schadens erfolgte nicht unverzüglich. So konnte die Versicherung auch keine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens vor Ort durchführen. Etwaige Lichtbilder seien dafür kein Ersatz.

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