Das Finanzamt darf zu Steuerprüfungszwecken nicht generell auf freiwillig erstellte Bestandsbuchhaltung zugreifen. Dies gilt nur dann, wenn diese Buchungsdaten der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Es müssen also nur jene Daten aufbewahrt und offengelegt werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (VIII R 80/06).
BFH entscheidet über Dateneinsichtsrecht des FinanzamtesIm Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse des Finanzamtes. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn (
Einkunftsermittlung)durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun bestätigt.
Eine mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.
FA darf nur gesetzlich geforderte Daten einsehenDas Dateneinsichtsrecht des Finanzamtes ist an die gesetzliche Aufbewahrungspflicht (AO) gekoppelt. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat nun entschieden, dass nur solche Unterlagen aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.
Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.
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