Anleger, die sich schlecht beraten fühlen, sollten schnell handeln und zumindest ein Schlichtungsverfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat, reicht das, um die Verjährungsfrist aufzuschieben (Az.: XI ZR 230/08). So bleibt der Klageweg offen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger zunächst einen Güteantrag auf ein Schlichtungsverfahren eingereicht, weil er sich vom Beklagten im Zusammenhang mit einem
Immobilienfonds falsch beraten fühlte. Die Schlichtungsstelle vertröstete den Mann auf unbestimmte Zeit. Man habe zuviel zu tun. 15 Monate nach Antragstellung wurde das Schlichtungsverfahren eingestellt.
Der Anleger verklagte den Anlageberater. Dieser erhob jedoch Einrede gegen die Klage, da der Schadensersatzanspruch inzwischen verjährt sei. Die Richter der ersten beiden Instanzen lehnten die Klage deshalb ab. Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass der Kläger seinen Güterantrag rechtzeitig gestellt hatte und die Verjährung dadurch gehemmt wurde. Der Kläger kann jetzt versuchen, auf Schadensersatz zu klagen.
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