Steuer: Eltern können Kinder-Schulden nicht absetzen 

Eltern, die Steuerschulden ihres erwachsenen Kindes begleichen, können diese Kosten nicht selbst als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 K 1358/08) entschieden.

Im Streitfall hatte die alleinerziehende Tochter der Kläger Umsatzsteuerschulden von mehr als 23.000,- Euro wegen einer überschuldeten Immobilie. Da sie für ihre vier Kinder nur 800,- Euro Unterhalt im Monat erhielt und ihr Lohn als Lehramtsreferendarin lediglich 1.200,- Euro betrug, konnte sie die Steuerschulden nicht begleichen. Die Eltern zahlten für sie und machten die Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Belastung muss zwangsläufig sein

Jedoch ohne Erfolg, wie das Finanzgericht nun feststellte. Sowohl das Finanzamt als auch die Finanzrichter waren der Ansicht, dass es für eine außergewöhnliche Belastung an einer Zwangsläufigkeit der Zahlung fehle. Die Eltern seien rechtlich nicht verpflichtet, für die Steuerschuld der Tochter aufzukommen.

Menschliches Verständnis nicht ausreichend

Eine entsprechende Unterhaltspflicht sei in dem konkreten Fall nicht erkennbar. Eine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung sei ebenfalls nicht gegeben. Für eine solche Verpflichtung reiche es nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Eine Zwangsläufigkeit sei nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle.

Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen – hier Kauf oder Übernahme der Immobilie - resultieren würden, sei nicht ersichtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.