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Geldanlage: Beratungsprotokoll als Bumerang 

Bankkunden sollten ein Beratungsprotokoll nur dann unterschreiben, wenn sie es genau gelesen haben. Das rät die Direktbank ING-DiBa. Seit Jahresanfang gelten neue Regeln für nlageberatung. Immer wenn es um Wertpapieranlagen wie Investmentfonds, Aktien oder auch festverzinsliche Anleihen geht, müssen Banken und Sparkassen jetzt das mit dem Privatkunden geführte Beratungsgespräch und dessen Ergebnis schriftlich dokumentieren. Fehlerhafte Beratungen sollen so schneller nachgewiesen werden können.



Beratungsprotokoll kann Bumerang werden



Der an sich wichtige Fortschritt in Sachen Anlegerschutz kann jedoch zum Bumerang werden. Wenn der Inhalt des Protokolls nicht dem tatsächlichen Gesprächsverlauf entspricht und der unaufmerksame Kunde die Mitschrift auch noch per Unterschrift bestätigt, obwohl nur der Berater zur Gegenzeichnung verpflichtet ist. In solchen Fällen dürfte selbst bei einer groben Falschberatung die Chance auf eine spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Null tendieren, wenn die "Papierlage" für die Bank spricht, warnt die ING-DiBa in einer Pressemitteilung.



Bei fehlerhaftem Protokoll Rücktrittsrecht vom Geschäft



Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät deshalb Anlegern, das Beratungsprotokoll grundsätzlich nicht zu unterschreiben. Entspricht das Beratungsprotokoll nicht den Tatsachen, sollten Anleger in jedem Fall auf einer Korrektur bestehen. Unabhängig davon, ob der Anleger das Protokoll unterschreiben will oder nicht.



Weigert sich die Bank, sollte man die vorgeschlagenen Anlagegeschäfte erst gar nicht abschließen. Erfolgte die Beratung telefonisch, ist selbst bei schon ausgeführten Anlagegeschäften innerhalb einer Woche nach dem Eingang des fehlerhaften Protokolls noch ein Rücktritt möglich.

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