Versicherungskunden, die ihre Jahresprämie für die Police nicht in einem Stück, sondern in Raten (z.B. monatlich) zahlen und dafür vom
Versicherer eine Gebühr auferlegt bekommen, könnten unter Umständen Geld zurück verlangen. Das berichtet das ARD-Wirtschaftsmagazin "Plusminus".
Zuschlag muss als Jahreszins ausgewiesen werdenDer Bericht stützt sich auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009 (Az.: I ZR 22/07). In dieser Entscheidung bestätigten die Karlsruher Richter ein Urteil des Landgerichts Bamberg. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt, sei dort entschieden worden, dass Zuschläge bei Ratenzahlung für Versicherungsverträge als effektiver Jahreszins angegeben werden müssen. Unterbleibt dies, sei möglicherweise der Vertrag nichtig und könne rückgängig gemacht werden. Jedenfalls könnte der Teilzahlungszuschlag auf eine Summe reduziert werden, die einem
effektiven Jahreszins von 4,00 Prozent entspreche. Was zuviel gezahlt sei, könne zurück verlangt werden.
BGH hat Anspruch inhaltlich nicht geprüft
Das Urteil des Bundesgerichtshofes erging jedoch als Anerkenntnisurteil. Bei einer solchen Entscheidung prüfen die Richter nicht, ob der Anspruch berechtigt ist. Sie verurteilen den Beklagten vielmehr nur aufgrund der Tatsache, dass er den Anspruch des Klägers anerkennt. Aus der Versicherungsbranche wird daher angeführt, dass das Urteil keineswegs als richtungsweisend angesehen werden kann. Das Landgericht Bamberg hatte zugunsten des Versicherungskunden entschieden, während das Oberlandesgericht Bamberg gegen ihn entschieden hatte.
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