Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können innerhalb von sieben Jahren freiwillig eine Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) für das entsprechende Kalenderjahr nachreichen. Diese Regelung gilt auch für die Jahre vor 2005, solange der Antrag bis Ende 2007 noch nicht entschieden wurde. Das teilt der "Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe" (VLH) unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit (Az. VI R 1/09).
Bisher wurden nach 2007 eingegangene Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 bisher abgelehnt. Nach der Entscheidung des BFH kann eine Antragsveranlagung nun noch rückwirkend bis 2003 abgegeben werden.
Im Streitfall hatte das Finanzamt einen im Februar 2008 eingegangenen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 eines rheinland-pfälzischen Ehepaares abgelehnt. Die daraufhin eingereichte Klage am Finanzgericht Rheinland-Pfalz verlor das Ehepaar. Erst die Revision am BFH erfolgte zu Gunsten des Ehepaars.
Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die verlängerte Antragsfrist für eine freiwillige Steuererklärung mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Die Frist endet vier Jahre später, sodass die gesamte Frist rückwirkend insgesamt sieben Jahre beträgt.
Mit einer freiwilligen Antragsveranlagung können unter anderem
Werbungskosten, erhöhte Vorsorgeaufwendungen und Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
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