Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule werden nur durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, wenn man sich auf direktem Weg von zuhause dorthin begibt. Eine Ausnahme gilt für Fahrgemeinschaften. Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sind bei Fahrgemeinschaften auch Umwege über die gesetzliche Unfallversicherung mitversichert. Zumindest wenn die Umwege für das Funktionieren der Fahrgemeinschaft notwendig sind (Az. B 2 U 36/08 R).
Kläger im Streitfall war ein Schüler, der seinen Bruder mit Motorrad in der Nähe der Schule abgesetzt hatte, um anschließend noch einen Schulfreund in entgegengesetzter Richtung abzuholen. Im Januar 2005 verunglückte der Motorradfahrer und erlitt dadurch eine Lähmung im Arm. Die gesetzliche Unfallversicherung Rheinland-Pfalz erkannte den Wegeunfall nicht an und verweigerte die Zahlung.
Das sahen die Kasseler Richter jedoch anders. Denn in den entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzes sei nicht erkennbar, dass auf einem Weg zur Schule nur eine Fahrgemeinschaft ohne Abweichung von dem üblichen Weg versichert ist. Auch die Anzahl der Teilnehmer an der Mitfahrgelegenheit ist durch das jeweilige Fahrzeug nicht beschränkt. Gegebenenfalls können auch mehrere Fahrgemeinschaften nacheinander durchgeführt werden. Ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges ist jedoch nicht versichert, weil der Fahrer dann schon sein Ziel erreicht hätte. Bei dem gestürzten Motorradfahrer war dies jedoch nicht der Fall.
Generell gilt jedoch, dass Umwege nicht versichert sind. Selbst dann nicht, wenn man nur schnell zum Bäcker geht.
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