Ein Steuerberater muss seinen Mandanten an den Ablauf der Klagefrist erinnern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln (Az. 12 K 3102/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den
Steuerbescheid dem Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.
Die Richter des Kölner Finanzgerichts wiesen die Klage ab. Ein Steuerberater müsse nicht nur den Steuerbescheid weiterleiten und auf die Klagefrist hinweisen. Vielmehr müsse er müsse sich aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Zwar stellt das Kölner Finanzgericht fest, dass der Steuerberater seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit dem Urteil rechnet das Gericht aber das Verschulden des Steuerberaters dem Kläger zu.
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