Wenn ein Arbeitgeber seinem Angestellten eine Wohnung vermietet und dabei darauf verzichtet, umlegbare Nebenkosten auf die Miete draufzuschlagen, so kann in diesen Kosten ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen sein. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 11 K 4662/06 L).
Steuern und Versicherung nicht auf Mieter umgelegtIm konkreten Fall besaß der Arbeitgeber und Vermieter mehrere Wohnungen. Diese vermietete er sowohl an Angestellte als auch an betriebsfremde Personen. Mietnebenkosten wie z.B. Grundsteuer,
Wohngebäudeversicherung und Straßenreinigung legte er allerdings nicht auf alle Mieter um. Insbesondere seine Angestellten wohnten vergünstigt.
Nebenkostenrabatt ist Arbeitslohn
Das Finanzgericht Düsseldorf sah darin eine Zahlung von
Gehalt, die versteuert werden müsse. Die verbilligte Wohnüberlassung stelle einen geldwerten Vorteil dar. Der Umstand, dass der Vermieter auch anderen Mietern, die nicht bei ihm angestellt sind, diese Vergünstigung zukommen lässt, ändere daran grundsätzlich nichts.
Kein Arbeitslohn, wenn auch viele andere Mieter Mietnachlass bekommen
Der Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und verbilligter
Miete entfalle lediglich dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe, dass der Vermieter dem Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen günstige Wohnungen zuführen wolle. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Anteil der Fremdmieter, die ebenfalls verbilligt wohnen, bei 25 bis 30 Prozent liege.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter jedoch weniger als 10 Prozent der nicht bei ihm angestellten Mieter den Mietnachlass eingeräumt.
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