Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Lehman-Geschädigten Schadenersatz für seine wertlos gewordenen
Zertifikate zugesprochen und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt (Az.: 17 U 207/09).
Anleger wurden Zertifikate per Telefon verkauft
In dem konkreten Fall hatte ein Anlageberater der Frankfurter Sparkasse den Kläger, ein Rechtsanwalt, per Telefon kontaktiert und ihm den Kauf von sogenannten Twin-Win-Zertifikaten empfohlen. Die 7.000,- Euro, die der Anwalt daraufhin in die Papiere der Bank Lehman Brothers investierte, waren nach deren Pleite futsch.
Telefonat reicht für Aufklärungspflicht nicht aus
Das OLG entschied nun, dass die Sparkasse sich - jedenfalls in diesem speziellen Fall - eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwerfen lassen muss. In der Verhandlung betonten die Richter, dass ein kurzes Telefonat nicht ausreichend sei, um der Aufklärungspflicht gerecht zu werden. Diese komplizierten Produkte seien am Telefon nicht transparent zu erklären. Diese Einschätzung gelte auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt gehandelt habe, der zudem noch Erfahrungen als Aktienanleger gehabt habe.
Kein Freibrief für andere Lehman-GeschädigteDas OLG wies darauf hin, dass dieses Urteil kein Freibrief für
andere geschädigte Anleger sei. Jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken geprüft werden. Der Senat hat angekündigt, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
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