Arbeiter dürfen in der
betrieblichen Altersvorsorge nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis (Az. 3 AZR 216/09).
Ist die Betriebsrente für Arbeiter geringer, muss die Rente an die der Angestellten angeglichen werden. Nur in berechtigten Ausnahmefällen darf von dieser Regelung abgewichen werden. Sollen damit die Unterschiede bei der
gesetzlichen Rente ausgeglichen werden, ist das Abweichen legitim. Angestellte haben in der Regel eine längere Schulaufbahn als Arbeiter und zahlen folglich einen geringeren Zeitraum in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Mit der Entscheidung der Erfurter Richter steht Arbeitern rückwirkend bis zum 1. Juli 1993 dieselbe Leistung in der Betriebsrente zu wie Angestellten. Im Streitfall hatte ein Rentner gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Automobilhersteller Ford, auf Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersvorsorge geklagt.
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