Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten bei der
Steuererklärung prüfen lassen, ob der Splittingtarif günstiger als die Einzelveranlagung der beiden Partner ist. Das empfiehlt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.
Zusammenveranlagung beim Finanzamt beantragenIst eine Zusammenveranlagung günstiger als eine getrennte Berechnung der
Einkommensteuer, sollte man den Splittingtarif beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben. Allerdings sollte man gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf zwei laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) beantragen.
Bei dem Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten durch zwei geteilt und der Betrag nach dem
Grundtarif versteuert. Anschließend wird der Steuerbetrag wieder verdoppelt. Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann das Verfahren zu erheblichen Entlastungen führen.
Oberstes Gericht prüft Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen PraxisBislang ist das Splittingverfahren lediglich Ehepaaren vorbehalten. In der Vergangenheit urteilte der Bundesfinanzhof, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch auf den Splittingtarif hätten. Allerdings prüft das Bundesverfassungsgericht derzeit, ob diese Praxis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften darstellt.
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