03.03.2010

Keine Steuer, wenn der Versicherte für Schaden zahlt

Übernimmt ein Versicherter einer Kfz-Versicherung die Kosten für einen Schaden selbst, obwohl die Versicherung zunächst dafür aufkommt und der Versicherte den Betrag zurückzahlt, so ist keine Versicherungsteuer fällig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichtem Urteil (Az.: II R 44/07).

Ein Autovermieter hatte mit seiner Kfz-Versicherung vertraglich vereinbart, dass die Versicherung nur zahlt, sobald Sach- und sonstige Vermögensschäden einen Wert von 100.000 Euro übersteigen. Schäden, die unterhalb dieser Grenze liegen, sollte der Versicherte selbst regulieren. Hatte die Versicherung solche Schäden zunächst übernommen, so musste der Autovermieter den Betrag erstatten.

Übernommene Schadenszahlungen des Versicherten sind kein Entgelt

Nach Ansicht des BFH sind vom Versicherten übernommene Schadenszahlungen und Regulierungskosten kein Versicherungsentgelt. Damit unterliegen die Zahlungen nicht der Versicherungsteuer. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der vereinbarten Vertragskausel unerheblich. Allerdings ließ der BFH offen, ob die geschlossenen Verträge überhaupt wirksam seien.

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