15.03.2010

Anlageberater muss über Provisionen informieren

Auch bankenunabhängige Anlageberater müssen ihren Kunden gegenüber die Höhe der Rückvergütungen (Kickbacks) offenlegen, die ihnen der Anbieter der Anlageprodukte zahlt. Das berichtet die "Financial Times Deutschland" (FTD).

So verurteilte das Landgericht München den Finanzdienstleister AWD bereits im Februar dazu, einer Anlegerin Schadensersatz zu zahlen (Az.: 22 O 1797/09). Die Anlegerin hatte Ende der neunziger Jahre Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben, ohne über die Provisionen informiert gewesen zu sein. Damit hat der AWD laut Gerichtsurteil gegen seine Pflichten verstoßen.

Landgericht: Anlageberater muss auf Provisionszahlung hinweisen

Ein Anlageberater müsse ungefragt auf Provisionszahlungen und deren Höhe hinweisen. Das gelte nicht nur für die Banken, sondern für jeden Anlageberater, urteilte das Landgericht München. Wie die "FTD" weiter berichtet, hat der AWD bereits Berufung eingelegt. Der Finanzdienstleister verwies darauf, dass viele Landgerichte und acht Oberlandgerichte eine andere Auffassung verträten.

Deutsche Gericht sprechen unterschiedliche Urteile aus

Dass Banken ihren Aufklärungspflichten nachkommen und ihre Provisionen offenlegen müssen, ist unstrittig. Bei den bankenunabhängigen Finanzdienstleistern sind sich die deutschen Gericht alles andere als einig. Beispielsweise sprach das Oberlandesgericht Stuttgart einem Anleger Schadensersatz zu (Az. 13 U 42/29). Das Oberlandesgericht Celle urteilte dagegen, dass ein freier Anlagerberater nicht haften müsse (Az.: 11 U 140/089). Die Anlegerin hätte davon ausgehen müssen, dass dieser - im Gegensatz zu den Banken - seine Beratungsleistung nicht umsonst erbrächte.

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