Eine Bank kann für die Aussetzung oder Ruhendstellung einer Pfändung keine Gebühr verlangen. Das entschied das Landgericht Leipzig (Az.: 08 O 2211/09). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gebühr für die Aussetzung einer Pfändung ist unzulässig
Wie die Verbraucherzentrale Sachsen mitteilt, verlangte die Volksbank Glauchau von einem Kunden 100 Euro für das Aussetzen der Pfändung des betreffenden
Girokontos. Auf die Abmahnung der Verbraucherschützer reagierte die Volksbank nicht, so dass diese den Fall vor Gericht brachten. Auch das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass die Klausel über das fragliche Entgelt unwirksam ist.
Oftmals wird eine Pfändung auf Antrag des Gläubigers ausgesetzt, weil sich dieser beispielsweise mit dem Schuldner auf eine Ratenzahlung geeinigt hat. Daher müssen Kunden aus Sicht der Verbraucherzentrale keine Gebühr für die Aussetzung der Pfändung zahlen. Betroffene, die in der Vergangenheit ein Entgelt dafür gezahlt haben, sollten das Geld von der Bank zurückfordern.
Schon im vergangenen Jahr entschied der Bundesgerichtshof, dass die
Preisanpassungsklauseln der Sparkassen unwirksam seien. Im eigenen Interesse nehmen die Banken Leistungen, wie die Bearbeitung von Kontopfändungen oder Barauszahlungen am Schalter, vor und dürfen dafür kein Entgelt verlangen.
Nicht für Benachrichtigung von unausgeführten Lastschriften zahlenDarüber hinaus prangern die Verbraucherschützer aus Sachsen weitere
fragwürdige Bankgebühren an. So sei ein Benachrichtigungsentgelt für nicht ausgeführte Lastschriften ebenfalls unzulässig. Bei der Sparkasse Meißen sollten Kunden für diese Mitteilung 2 Euro zahlen. Ein Benachrichtigungsentgelt sei nur zulässig, wenn der Bank ein Zahlungsauftrag erteilt wurde. Das sei bei den alten Einzugsermächtigungen, die nicht im neuen SEPA-Verfahren erteilt wurden, allerdings nicht der Fall.
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