Die Bundesagentur für Arbeit verstieß bei rund 5.000 befristeten Verträgen ihrer Angestellten aus dem Jahr 2005 gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Bei einer befristeten Tätigkeit aus Haushaltsmitteln muss im Haushaltsplan nachvollziehbar aufgeführt sein, warum die Tätigkeit einen vorübergehenden Bedarf abdeckt. Dies ist bei den befristeten Verträgen der Arbeitsagentur nicht der Fall, so urteilten die Richter am Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 843/08).
Eine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet angestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird, ist in diesen Fällen nicht möglich. Dies gilt auch für die im Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für die Aufgaben infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde.
Mit dem Urteil gaben die Erfurter Richter der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die zuvor mit ihrer Klage am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegen die Bundesarbeitsagentur scheiterte. Damit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, so dass die Frau jetzt Nachzahlungen ihres
Gehalts einklagen kann.
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