Die Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig. Das befand des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und nahm die Beschwerden eines Polizeibeamten und eines Studenten aus Aachen nicht zur Entscheidung an (Az: 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09).
Ein bayerischer Polizeibeamter mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter wurde nach München versetzt. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz in München zu nehmen. Die Zweitwohnungssteuer wollte der Beamte aufgrund der sogenannten Residenzpflicht für Beamte nicht zahlen.
Im "Kinderzimmerfall" hatte ein Student neben dem Kinderzimmer im Haus seiner Eltern einen Wohnsitz an seinem Studienort in Aachen angemeldet. Die Richter in Karlsruhe erklärten, dass eine Zweitwohungssteuer weder für Beamte mit Residenzpflicht noch für auswärts studierende Studenten mit Kinderzimmern im Elternhaus gegen die Grundrechte verstoße.
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