Schulkinder von Hartz-IV-Empfängern können auch Tagesausflüge bezahlt bekommen, wenn sie für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt notwendig sind. Das entschied das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 1/09 R). Mit dem Urteil bekam ein Schüler aus Bochum Recht, dessen zuständiges Jobcenter die Kosten für zwei Tagesausflüge vor einer Ski-Klassenfahrt nicht übernommen hat.
BSG: Vorbereitende Tagesausflüge gehören zur KlassenfahrtBei der Ski-Klassenfahrt der Bochumer Klasse handelte es sich um eine solche mehrtägige Klassenfahrt. Tagesausflüge ohne Übernachtung wurden jedoch bislang nicht vom Jobcenter bezahlt. Sind sie aber Bedingung für die spätere Teilnahme an einer Klassenfahrt, sind auch die Kosten für Kurzreisen vom Amt zu übernehmen, entschied das Bundessozialgericht. Das Jobcenter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zu übernehmen, um die Ausgrenzung von Schülern aus Hartz-IV-Familien zu verhindern.
Landessozialgericht muss Fall erneut prüfenDas Landessozialgericht müsse nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nun klären, ob die Teilnahme an der Klassenfahrt auch dann möglich gewesen wäre, ohne die zwei Vorbereitungskurse in der Ski-Halle zu absolvieren. Sollte sich gegenteilig herausstellen, dass der Schüler ohne die vorherigen Skikurse nicht an der Klassenfahrt hätte teilnehmen können, handelt es sich bei allen anfallenden Kosten um eine mehrtägige Klassenfahrt.
Das Bundessozialgericht hat das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts am 23. März 2010 im Verfahren nach mündlicher Verhandlung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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